I. Vollzug des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG)

Widmung des Poxdorfer Weg zur Ortsstraße,

gem. Art. 6 BayStrWG

Die zu widmende Fläche, Fl.Nrn. 1404/5 und 1404/6 jeweils Gemarkung Effeltrich verläuft zwischen den Fl.Nrn. 1404 und 1404/1 jeweils Gkg. Effeltrich.

Verfügung

Die unter I. beschriebene Straßenfläche wird entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung gem. Art. 6 BayStrWG zur Ortsstraße gewidmet.

Die Widmung gem. I. ist auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 20.06.2022 veranlasst. Straßenbaulastträger dieser Verkehrsfläche ist die Gemeinde Effeltrich.

Die Verfügung wird am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in den Nachrichten für die Verwaltungsgemeinschaft Effeltrich mit amtlichen Bekanntmachungen der Mitgliedsgemeinden Effeltrich und Poxdorf wirksam.

Die Widmungsunterlagen können bei der Verwaltungsgemeinschaft Effeltrich, Bauamt, Zimmer-Nr. 103 im 1. OG, während der Dienstzeiten Montag bis Mittwoch, sowie Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, und am Donnerstag von 14.00 bis 18.00 Uhr eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth in 95444 Bayreuth, Friedrichstr. 16 (Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth), schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder elektronisch in einer für den Schriftformsatz zugelassenen Form erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Gemeinde Effeltrich) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweis zur Rechtsmittelbelehrung

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl Seite 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des für diesen Bescheid maßgeblichen Rechtsgebietes abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtliche Wirkung! Nähere Information zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

Kraft Bundesrecht ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

Hinweis

Der Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung mit den Planunterlagen ist gemäß Art. 27a BayVwVfG auch auf der Internetseite der Gemeinde Effeltrich unter folgendem Link aufrufbar: https://effeltrich.de/rathaus-buerger/bekanntmachungen

 

Effeltrich, den 30.06.2022

gez. Peter Lepper

Erster Bürgermeister